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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der I in B, vertreten durch Dr. Gernot Kerschhackel, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Wiener Straße 44/11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. Oktober 2002, Zl. RU6-St-K-0132/0, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung einer Nachschulung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach dem Inhalt der Anzeige des Gendarmeriepostens Mödling vom 21. Februar 2001 verschuldete die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2001 gegen 3.35 Uhr im Gemeindegebiet Mödling als Lenkerin eines Kombinationskraftwagens einen Verkehrsunfall mit Sachschaden. Sie stieß gegen einen geparkten Pkw, der durch die Wucht des Anpralles gegen einen weiteren Pkw geschoben wurde. Die einschreitenden Gendarmeriebeamten konnten bei der Beschwerdeführerin deutlichen Alkoholgeruch, schwankenden Gang, veränderte Sprache, unhöfliches und weinerliches Benehmen und deutliche Bindehautrötung feststellen. Sie forderten die Beschwerdeführerin zur Durchführung der Atemluftuntersuchung auf. Nachdem sie am Gendarmerieposten Mödling nach drei Versuchen kein gültiges Ergebnis erzielt hatte, erklärte die Beschwerdeführerin, sie mache nicht jeden Tag einen Alkomattest, sie wolle nicht mehr, sie wolle nach Hause. Der Beschwerdeführerin wurde der Führerschein vorläufig abgenommen.
Mit Mandatsbescheid vom 14. März 2001 entzog die Bezirkshauptmannschaft Baden der Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 und § 25 Abs. 1 und 3 FSG die Lenkberechtigung für die Klasse B bis 18. Februar 2002 und ordnete gemäß § 24 Abs. 3 FSG als begleitende Maßnahme eine Nachschulung (Driver Improvement) an. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 16. Juni 1997 wegen der Übertretung gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 rechtskräftig bestraft und ihr wegen dieser Übertretung die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Wochen entzogen worden sei. Die am 18. Februar 2001 begangene Übertretung stelle sohin eine Wiederholungstat dar.
In der dagegen erhobenen Vorstellung bestritt die Beschwerdeführerin, die Untersuchung der Atemluft verweigert zu haben. Aus unerfindlichen Gründen sei das Gerät nicht in der Lage gewesen, ein Untersuchungsergebnis zu liefern. Die Beschwerdeführerin sei nicht auf die Möglichkeit einer ärztlichen Blutuntersuchung hingewiesen worden.
Der Gendarmeriebeamte S. wurde am 21. Mai 2001 von der Bezirkshauptmannschaft Mödling als Zeuge über den Vorfall vom 18. Februar 2001 vernommen und gab an, er habe der Beschwerdeführerin die Funktion des Automaten erklärt und sie gefragt, ob sie dies verstanden habe. Dies habe die Beschwerdeführerin bejaht. Bei zwei Versuchen habe sie Luft in die Wangen gepumpt und fast keine Luft in den Alkomaten. Dadurch sei das Blasvolumen zu klein gewesen. Die Versuche seien auf dem Messstreifen ersichtlich. Daraus ergebe sich auch, warum keine Messung zustande gekommen sei. Es sei hörbar, ob jemand korrekt in den Alkomaten blase oder nicht. Beim vierten Versuch habe sie dann gesagt, sie wolle nicht mehr, sie wolle nach Hause.
Der Gendarmeriebeamte F. wurde am 6. Juni 2001 als Zeuge vernommen und bestätigte im Wesentlichen den Inhalt der Anzeige und der Aussage des Zeugen S.
Die Beschwerdeführerin nahm mit Schriftsatz vom 10. Juli 2001 Stellung und führte aus, im gerichtlichen Strafverfahren vor dem Bezirksgericht Mödling habe der medizinische Sachverständige insbesondere ausgeführt, dass eine Alkoholisierung der Beschwerdeführerin zum Unfallszeitpunkt nicht mit der im Strafverfahren notwendigen Sicherheit festgestellt werden könne. Im Zuge der Hauptverhandlung habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Stresssituationen zu Weinkrämpfen neige. Die von den Gendarmeriebeamten festgestellten Alkoholisierungsmerkmale könnten ihre Begründung auch in diesem Persönlichkeitsbild der Beschwerdeführerin haben. Die Beschwerdeführerin habe den Alkomattest nicht verweigert. Sie sei dazu auf Grund ihrer unfallsbedingten Aufregung nicht in der Lage gewesen. Es stehe somit nicht fest, dass die Beschwerdeführerin alkoholisiert gewesen sei und dass sie den Alkomattest grundlos verweigert habe.
Mit Bescheid vom 23. Oktober 2001 gab die Erstbehörde der Vorstellung keine Folge. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Gründe, warum es zu keinen brauchbaren Untersuchungsergebnissen gekommen sei, ergäben sich aus dem Messprotokoll. Danach sei das Blasvolumen zu klein gewesen. Der Hinweis auf die Stresssituation nach dem Unfall könne die Beschwerdeführerin gleichfalls nicht entlasten, weil einem dispositionsfähig gebliebenen Unfalllenker pflichtgemäßes Verhalten zumutbar sei.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, aus dem im gerichtlichen Strafverfahren eingeholten ärztlichen Gutachten ergebe sich, dass sie nicht alkoholisiert gewesen sei, weshalb der Vorwurf des wiederholten Lenkens eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand entfalle. Die Beschwerdeführerin habe nicht die Wirkung des Unfallschocks ins Treffen geführt, sondern die vom Sachverständigen genannten subjektiven Gründe.
In dem gegen die Beschwerdeführerin geführten Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes der Übertretung nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 hob der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich mit Bescheid vom 29. August 2002 das erstinstanzliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 21. August 2001 wegen Unzuständigkeit der Erstbehörde auf, weil eine Übertragung der Zuständigkeit auf diese Behörde gemäß § 29a VStG sich aus dem Akt nicht ergebe.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Vorstellungsbescheid vom 23. Oktober 2001 keine Folge und führte begründend aus, auf Grund der Zeugenaussagen der die Amtshandlung durchführenden Gendarmeriebeamten sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert habe. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 1997 die Lenkberechtigung wegen einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 für die Dauer von vier Wochen entzogen worden sei, sei die von der Erstbehörde festgesetzte Entziehungsdauer als angemessen anzusehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG (in der von der belangten Behörde anzuwendenden Fassung der 5. FSG-Novelle BGBl. I Nr. 81/2002) maßgebend:
"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
...
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
...
Verkehrszuverlässigkeit
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
...
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
...
(4) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
...
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
...
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt.
...
Dauer der Entziehung
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. ...
...
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.
..."
Weiters sind folgende Bestimmungen der StVO 1960 von Bedeutung:
"§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen
Beeinträchtigung durch Alkohol
...
(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand
1.
ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder
2.
als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
...
§ 99. Strafbestimmungen.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht ...
...
b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
..."
Die Beschwerdeführerin meint, die belangte Behörde hätte nicht von der Begehung einer Übertretung nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 ausgehen dürfen, weil die Beschwerdeführerin zur Durchführung der Alkomatuntersuchung nicht in der Lage gewesen sei.
Dem ist entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2001 den einschreitenden Gendarmeriebeamten gegenüber nicht behauptet hat, dass ihr die Durchführung der Atemluftuntersuchung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei. Sie hat vielmehr die Untersuchung der Atemluft abgebrochen mit der Begründung, sie wolle nicht mehr, sie wolle nach Hause. Für die einschreitenden Organe der Straßenaufsicht bestand damit kein Anlass, die Beschwerdeführerin gemäß § 5 Abs. 4a und Abs. 5 StVO 1960 zu einem Arzt zu bringen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. März 2002, Zl. 99/02/0310, mwN). Die als Zeugen vernommenen Gendarmeriebeamten haben erklärt, dass die Beschwerdeführerin drei untaugliche Versuche unternommen hat. Von einem geschulten Organ der Straßenaufsicht ist anzunehmen, dass es einwandfrei beurteilen kann, wieso bei der Alkomatuntersuchung kein brauchbares Ergebnis zustande gekommen ist (siehe dazu u. a. die hg. Erkenntnisse vom 11. Oktober 2000, Zl. 2000/03/0083, vom 28. Februar 2001, Zl. 2000/03/0376, und vom 6. September 2001, Zl. 2000/03/0170). Da die Beschwerdeführerin auch in der Folge keine konkreten Umstände glaubhaft gemacht hat, die die Annahme rechtfertigen könnten, die Untersuchung der Atemluft sei ihr aus (am 18. Februar 2001 noch unbekannten) Gründen unmöglich gewesen, ist die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Sachverhaltsfeststellung, die Beschwerdeführerin habe die Untersuchung der Atemluft verweigert, nicht als unschlüssig zu erkennen. Die allfällige Aufregung der Beschwerdeführerin auf Grund des von ihr verschuldeten Unfalles mit Sachschaden stellt keine gravierende psychische Ausnahmesituation dar, die das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens entschuldigen würde (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 31. März 2000, Zl. 99/02/0219, mwN). Der in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2001 enthaltene Hinweis, dass der medizinische Sachverständige im gerichtlichen Verfahren eine Alkoholisierung der Beschwerdeführerin nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit habe feststellen können, ist für das vorliegende Verfahren unbeachtlich, weil der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid nicht das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, sondern die Verweigerung der Atemluftuntersuchung angelastet wird. Die in dieser Stellungnahme weiters vertretene Auffassung, die von den Gendarmeriebeamten festgestellten Alkoholisierungssymptome könnten ihre Begründung auch im Persönlichkeitsbild der Beschwerdeführerin haben, kann sich allenfalls auf die veränderte Sprache sowie das unhöfliche und weinerliche Benehmen, nicht aber auf den deutlichen Alkoholgeruch und die deutliche Bindehautrötung beziehen. Schon diese Symptome rechtfertigten den Verdacht, dass sich die Beschwerdeführerin in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Im Übrigen sind Straßenaufsichtsorgane als befähigt anzusehen, das Vorliegen von Alkoholisierungssymptomen zu beurteilen. Auf welche Ursachen die Symptome, die einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand vermuten lassen, tatsächlich zurückzuführen sind, ist nicht von Bedeutung (siehe zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2001, Zl. 2000/03/0111, mwN).
Aus dem Umstand, dass auf Seite 3 der Bescheidausfertigung als Tatzeitpunkt der 18. Februar 2002 genannt wird, ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, weil es sich dabei um einen offenkundigen Schreibfehler handelt. Dass sich die belangte Behörde auf die am 18. Februar 2001 begangene Übertretung gestützt hat, konnte auf Grund der Aktenlage und der übrigen im angefochtenen Bescheid genannten Daten (Mandatsbescheid vom 14. März 2001, Vorstellungsbescheid vom 23. Oktober 2001) keinem Zweifel unterliegen.
Gegen die auf Grund des § 7 Abs. 4 FSG vorgenommene Wertung der in der Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 gelegenen bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG und die der Festsetzung der Entziehungsdauer zugrunde liegende Prognose über den Zeitpunkt der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit bestehen auf Grund der Aktenlage ebenso keine Bedenken wie gegen die gemäß § 24 Abs. 3 zweiter Satz FSG angeordnete Nachschulung.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen auch nichts Konkretes vor.
Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42
Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen
Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die
§§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 29. April 2003
Schlagworte
Alkotest Straßenaufsichtsorgan Alkotest Verweigerung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002110252.X00Im RIS seit
24.06.2003