Norm
ABGB §1109Rechtssatz
Eine Verbesserung des Zustandes des Bestandgegenstandes gegenüber jenem, in welchem es sich im Zeitpunkt der Übernahme durch den Mieter befunden hat, kann von ihm mangels einer diesbezüglich übernommenen vertraglichen Verpflichtung nicht verlangt werden (vgl SZ 37/165).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0020807Dokumentnummer
JJR_19790829_OGH0002_0060OB00641_7900000_003