RS OGH 1979/8/29 1Ob681/79, 1Ob221/97z

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Veröffentlicht am 29.08.1979
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Norm

ZPO §405 DIIe

Rechtssatz

Der Zuspruch eines geringeren Betrages oder einer geringeren Leistung ist nur möglich, wenn diese begrifflich und rechtlich notwendig von dem Begehren mitumfaßt war. In dem begehrten Leistungsbefehl an den Beklagten, eine Telephonleitung zu entfernen, ist eine Verpflichtung, eine Beseitigung oder Änderung des Hauptanschlusses der Postverwaltung gegenüber zu verlangen, nicht enthalten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 681/79
    Entscheidungstext OGH 29.08.1979 1 Ob 681/79
    Veröff: SZ 52/122
  • 1 Ob 221/97z
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 221/97z
    Auch; nur: Der Zuspruch eines geringeren Betrages oder einer geringeren Leistung ist nur möglich, wenn diese begrifflich und rechtlich notwendig von dem Begehren mitumfaßt war. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0041150

Dokumentnummer

JJR_19790829_OGH0002_0010OB00681_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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