Norm
ABGB idF ErbRÄG 2015 §747Rechtssatz
Sieht man von der neuen Unterhaltspflicht der Ehefrau ab, besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass mit der Neufassung des § 382 Z 8 EO durch das BGBl 1975/412 der Kreis der Personen, die zur Leistung eines einstweiligen Unterhalts verpflichtet werden können, erweitert werden sollte. § 382 Z 8 lit a EO ist daher auf Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten gegen den Nachlass des anderen Ehegatten (§ 78 EheG) mangels Bestehens eines familienrechtlichen Bandes unanwendbar. Gleiches gilt für Ansprüche der Witwe nach § 796 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0005872Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019