Norm
AußStrG 2005 §5 Abs2Rechtssatz
Führt eine Vernachlässigung der vorprozessualen Sorgfalt des Klägers (zur Erkundungspflicht und Bescheinigungspflicht vgl SZ 25/10, EvBl 1955/22, SZ 38/45 ua) zur Bestellung eines Prozeßkurators nach den §§ 115, 116 ZPO, ohne daß die Voraussetzungen hiezu tatsächlich vorgelegen sind, dann ist die Kuratorbestellung und das in der Folge mit ihm durchgeführte Verfahren - wie im Fall einer erschlichenen Kuratorbestellung (vgl EvBl 1951/403, SZ 27/102 ua) - nichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0036484Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.09.2012