Norm
EO §7 BaRechtssatz
Ein Exekutionstitel darf nur geschaffen werden, wenn der Verpflichtete auch rechtlich in der Lage ist, die von ihm geforderte Handlung vorzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0000524Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019