Norm
ABGB §154 Abs1 GRechtssatz
Im Ehelichkeitsbestreitungsprozeß kann die Mutter ihr Kind nicht vertreten; es muß ein Kollisionskurator für das Kind bestellt werden. Eine ohne Mitwirkung eines Kollisionskurators zustandegekommenes Urteil ist mit dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO behaftet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0048187Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.08.2020