Norm
ABGB §1497 IIIRechtssatz
Da das Gericht, an das die Klage überwiesen wird, die Sache so zu behandeln hat, als ob sie von vornherein bei ihm anhängig gewesen wäre, kann gesagt werden, dass eine gehörige Fortsetzung der beim umzuständigen Gericht erhobenen, an das zuständige Gericht überwiesenen Klage vorliegt. Es ist dann aber auch die Annahme gerechtfertigt, dass materiellrechtiche Fristen als gewahrt gelten, wenn die Klage beim überweisenden Gericht noch innerhalb der materiellrechtlichen Ausschlussfrist eingelangt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0034682Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.01.2012