RS OGH 1979/8/30 6Ob693/79, 7Ob630/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.1979
beobachten
merken

Norm

AußStrG §118

Rechtssatz

Eine nähere Bestimmung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Bedenkzeit trifft das Gesetz nicht. Sie kann sich nur aus deren Zweck ergeben, nämlich der Wahrscheinlichkeit, die für die Abgabe der Erbserklärung maßgebenden Umstände nach Ablauf der Verlängerungspflicht besser beurteilen und abwägen zu können als innerhalb der zunächst dazu offenstehenden Zeit. Die verfahrensrechtliche Einrichtung der Bedenkzeit zur Abgabe der Erbserklärung ist aber nicht dazu bestimmt, Spekulationen auf das Verhalten verfahrensfremder dritter Personen oder sonstigen nicht unmittelbar auf die Verlassenschaftsmasse und den Kreis der Erbansprecher erwirkenden Umstände zu ermöglichen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0007919

Dokumentnummer

JJR_19790830_OGH0002_0060OB00693_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten