Norm
ABGB §1097Rechtssatz
Haben die Partner eines Bestandvertrages hinsichtlich des Ersatzes des vom Bestandnehmer mit Zustimmung des Bestandgebers während des Vertragsverhältnisses für das Bestandobjekt getätigten Aufwandes eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen und wird der Ersatzanspruch daraus abgeleitet, ist die Bestimmung des § 1097 ABGB nicht heranzuziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0020545Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.06.2022