- 7 Ob 649/79
Entscheidungstext OGH 30.08.1979 7 Ob 649/79
- 6 Ob 530/81
Entscheidungstext OGH 25.02.1981 6 Ob 530/81
Auch; Beisatz: Sicherung einer einzelnen Liftstütze, die sich knapp neben dem Pistenrand, der lediglich durch die maschinelle Präparierung entstanden ist, sonst aber nicht kenntlich gemacht wurde, befindet. (T1)
Veröff: EvBl 1981/169 S 492 = JBl 1981,481 = ZVR 1982/268 S 238
- 1 Ob 514/83
Entscheidungstext OGH 07.02.1983 1 Ob 514/83
Auch; Veröff: ZVR 1984/141 S 149
- 7 Ob 577/88
Ähnlich; Beisatz: Hier: Ein Netz mit einem Freiraum von vierzig bis siebzig Zentimeter von der Schneedecke. (T2)
Veröff: VersR 1989,539 = ZVR 1989/132 S 224
- 4 Ob 527/89
Auch; Veröff: RZ 1989/61 S 168 = ZVR 1989/140 S 233 (Pichler)
- 1 Ob 583/89
- 4 Ob 1585/95
Entscheidungstext OGH 13.06.1995 4 Ob 1585/95
Vgl; Beisatz: Da die Anbringung eines Fangnetzes an ungesicherten Stehern eine neuerliche Gefahrenquelle für stürzende Skifahrer heraufbeschwört, muss - nach ZVR 1993/161 - diesen Gefahren vom Pistenhalter durch Polsterung und Ummantelung der Steher begegnet werden. Die Schutzpflicht gegenüber Snowboardfahrern kann nicht geringer (aber auch nicht größer) sein als gegenüber Skifahrern. (T3)
- 7 Ob 642/95
Vgl auch: Beisatz: Eine Rechtsvorschrift dahin, dass der Liftbetreiber verpflichtet wäre, den Zugang vom Lift in einer ganz bestimmten Weise zu kennzeichnen - etwa wieviele Seile zwischen den Pflöcken gespannt werden müssen und welchen Abstand sie zueinander aufzuweisen haben - existiert nicht; es kann daher in dem Umstand, dass an der Unfallstelle im Gegensatz zu den anderen Feldern des ausgepflockten Liftzuganges nur drei anstatt vier Seile vorhanden waren und das unterste Seil fehlte, keine Schutzgesetzverletzung erblickt werden. (T4)
- 4 Ob 299/98v
Auch; nur: Zumal der Pistenhalter stets auch mit einem Sturz von Schifahrern über den Pistenrand hinaus rechnen muss. (T5)
Veröff: SZ 72/8
- 1 Ob 41/00m
Vgl; Beisatz: Eine erkennbare, für das alpine Gelände geradezu typische, bewaldete Steilböschung bei der die Schipiste kein zusätzliches Gefahrenmoment wie etwa eine scharfe nach außen hängende Kurve aufweist, muss in der Regel nicht durch Fangnetze usw gesichert werden. (T6)
- 1 Ob 75/00m
Vgl; Beisatz: Der Pistenbetreiber hat die von ihm herbeigeführte außergewöhnliche Gefahrenquelle im unmittelbaren Nahbereich zur Piste zu entfernen, jedenfalls aber entsprechend abzusichern, wenn der Pistenbetreiber damit rechnen musste, dass bei ungünstigen Sichtverhältnissen von der Piste abgekommene Schifahrer danach trachten würden, über einen etwa 2 m hohen Anschnitt einer am Pistenrand auf den Einsatz eines Pistengeräts des Pistenbetreibers zurückzuführende Schneewechte wieder auf die Piste zurückzukehren. (T7)
- 10 Ob 170/00y
Vgl auch; Beisatz: Hier: Abstand des Fangnetzes zum Bodenniveau ermöglichte Durchrutschen eines gestürzten Schifahrers. (T8)
- 1 Ob 217/04z
Auch; nur T5; Beisatz: Atypische Gefahrenquellen sind daher auch dann zu sichern, wenn sie sich knapp neben der Piste befinden. (T9)
- 6 Ob 167/05k
Vgl auch; Beisatz: Eine erkennbare, für das alpine Gelände geradezu typische bewaldete Böschung, bei der die Schipiste kein zusätzliches Gefahrenmoment aufweist, muss in der Regel nicht durch Fangnetze oder ähnliche Vorrichtungen gesichert werden. Ein besonders gesicherter Sturzraum für einen Schifahrer, der schnell fährt und unkontrolliert über den Pistenrand hinausgerät, muss im Allgemeinen nicht gewährleistet werden. Hier: Rodelfahrer. (T10)
- 6 Ob 270/05g
Vgl auch; Beisatz: Hier: Für das Sorgfaltsgebot, die Aufstiegspur „am Rand der Abfahrt" zu wählen (FIS-Regel Nr 7), gilt, dass der Pistenrand nicht als Linie im mathematischen Sinn zu verstehen ist. Wieweit der „Rand der Abfahrt" in einem konkret zu beurteilenden Fall zu ziehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Beurteilung hängt auch davon ab, wie breit die Piste im Bereich der Aufstiegspur ist und ob die Position des Aufsteigenden von abfahrenden Schisportlern eingesehen werden kann. (T11)
- 3 Ob 136/06f
Vgl auch; nur: Die Pistensicherungspflicht erfordert es, Gefahrenquellen etwa durch Strohballen, abzusichern. (T12)
Beisatz: Steher müssen durch Polsterung oder Ummantelung abgesichert werden. (T13)
- 2 Ob 284/06p
Auch; Beis wie T6; Beis wie T9
- 1 Ob 63/11p
Vgl auch; Vgl auch Beis wie T13; Beisatz: Hier: Nicht ummantelte Metallstange einer Orientierungstafel unmittelbar neben einer abgesicherten Beschneiungslanze. (T14)
- 1 Ob 110/12a
Entscheidungstext OGH 22.06.2012 1 Ob 110/12a
nur T5
- 1 Ob 180/14y
Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 180/14y
Auch; Beisatz: Hier: Atypisches, nicht abgesichertes Hindernis im Pistenbereich. (T15)
- 2 Ob 186/15i
Entscheidungstext OGH 19.01.2016 2 Ob 186/15i
Auch; Beis wie T9
- 6 Ob 30/17f
Entscheidungstext OGH 27.02.2017 6 Ob 30/17f
Auch; nur T5; Beisatz: Wenn der Pistenbetreiber außerhalb der Piste selbst ein (künstliches) Hindernis schafft, dann muss er dieses auch wieder entfernen, jedenfalls aber entsprechend absichern, damit es für vernünftige Durchschnittsfahrer keine ernstliche Gefahr darstellen kann, wenn er damit rechnen muss, dass Schifahrer von der Piste in dieses ungesicherte Gelände abkommen. (T16)
- 3 Ob 14/18g
Beis wie T9
- 1 Ob 219/18i
Vgl; nur T5; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Sechsjährige kommt durch ein Verschneiden der Schi von der präparierten Piste in den aufsteigenden Hang ab und pralle nach ihrem Sturz "von oben" gegen einen dort befindlichen scharfkantigen Anschlusskasten (Elektranten) einer Schneelanze der Beschneiungsanlage, welcher nur unzureichend ummantelt war. (T17)