Norm
EO §79Rechtssatz
Ein öffentlich rechtlicher Anspruch läßt sich, selbst wenn ein nach der deutschen Gesetzeslage geschaffener Titel vorliegt, in Österreich nicht vollstrecken.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Internationale Abkommen; Zweiseitige Abkommen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitge Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen (BGBl Nr 105/1960)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0002299Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008