Norm
StGB §9Rechtssatz
Zum Rechtsirrtum, wenn derjenige, der mit dem Namen eines anderen unterfertigt, dies für zulässig hielt (hier: bei Ersatzzustellung vermeinte der Täter, mit dem Namen des Empfängers unterfertigen zu dürfen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0089771Dokumentnummer
JJR_19790830_OGH0002_0120OS00119_7900000_001