Norm
ZPO §1 AgRechtssatz
Wird die Verlassenschaft deshalb in Anspruch genommen (bzw tritt sie als Klägerin auf), weil sie die wahre Verpflichtete (Berechtigte) und der bisher geklagte (klagende Erbe) schon nach dem Klagsinhalt in Ansehung des streitigen Rechtes gemäß § 547 ABGB nur ihr Repräsentant ist, dann handelt es sich um eine Richtigstellung der Parteibezeichnung; ist aber der ursprünglich im Prozeß auftretende Erbe kraft eigenen Rechtes Kläger oder Beklagter gewesen, dann ist eine "Berichtigung" seines Namens auf "Verlassenschaft NN, vertreten durch..." eine unzulässige Parteiänderung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0035158Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009