Norm
ZPO §571Rechtssatz
Verhandlung und Entscheidung über das Begehren einer gerichtlichen Aufkündigung auf Grund verspätet erhobener Einwendungen verstoßen gegen die Rechtskraft des über die Aufkündigung gefassten Beschlusses. Das ist in jeder Lage des Verfahren von amtswegen wahrzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0044874Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012