RS OGH 1979/8/30 6Ob627/79, 7Ob675/86, 8Ob547/88, 1Ob528/92, 1Ob2086/96p, 1Ob9/99a, 8Ob27/01f, 6Ob19

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Veröffentlicht am 30.08.1979
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Norm

ABGB §812 A

Rechtssatz

Die Absonderung des Nachlasses kann immer nur hinsichtlich des ganzen Nachlasses, niemals aber hinsichtlich einzelner Nachlaßgegenstände bewilligt werden. Ein Miterbe und Gläubiger hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 379 Abs 2 EO gemäß § 75 der 3. TeilNov zum ABGB die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung auf einzelne Erbschaftssachen zu erwirken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0013086

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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