Norm
ABGB §812 ARechtssatz
Die Absonderung des Nachlasses kann immer nur hinsichtlich des ganzen Nachlasses, niemals aber hinsichtlich einzelner Nachlaßgegenstände bewilligt werden. Ein Miterbe und Gläubiger hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 379 Abs 2 EO gemäß § 75 der 3. TeilNov zum ABGB die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung auf einzelne Erbschaftssachen zu erwirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0013086Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.12.2013