Norm
ABGB §569Rechtssatz
Personen, in Ansehung derer eine wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ausgesprochene beschränkte Entmündigung aufrecht ist, können unabhängig von dem Zustand, in dem sie sich im Augenblick der Errichtung der letztwilligen Erklärung befinden mögen, außergerichtlich keinesfalls wirksam testieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0012429Dokumentnummer
JJR_19790831_OGH0002_0060OB00664_7900000_001