Norm
ZPO §104Rechtssatz
Die mündliche Ermächtigung des Empfängers gegenüber dem Postzusteller, für ihn bestimmte Poststücke einer bestimmten Person auszufolgen, stellt keine gegenüber dem Zustellpostamt in Schriftform zu erklärende Postvollmacht dar und muß daher bei der Beurteilung, ob die gesetzlichen Zustellvorschriften eingehalten wurden, unbeachtet bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0036567Dokumentnummer
JJR_19790831_OGH0002_0060OB00011_7900000_002