RS OGH 1979/8/31 6Ob11/79, 1Ob793/82

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Veröffentlicht am 31.08.1979
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Norm

ZPO §104
ZPO §106

Rechtssatz

Die mündliche Ermächtigung des Empfängers gegenüber dem Postzusteller, für ihn bestimmte Poststücke einer bestimmten Person auszufolgen, stellt keine gegenüber dem Zustellpostamt in Schriftform zu erklärende Postvollmacht dar und muß daher bei der Beurteilung, ob die gesetzlichen Zustellvorschriften eingehalten wurden, unbeachtet bleiben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0036567

Dokumentnummer

JJR_19790831_OGH0002_0060OB00011_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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