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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 ltia;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde der Beschwerdeführer 1. M, 2. C,
3. I, 4. F, 5. D, 6. S, alle vertreten durch Dr. Michael Wittek-Jochums, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Moosstraße 58c, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 3. Juli 2000, Zlen. K 038/02/2000.003 bis 008/007, betreffend Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Schuldsprüche als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen, also hinsichtlich des Ausspruches über die verhängten Strafen und die diesbezüglichen Kosten des Berufungsverfahrens, wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1. Die oben genannten Beschwerdeführer wurden mit (im wesentlichen wortgleichen) Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 18. Jänner 2001 für schuldig erkannt, sie hätten jeweils am 1. Juli 1999 als Fahrer eines in Deutschland auf ein bestimmtes Kennzeichen zugelassenen Lastkraftwagens mit einem Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen eine ökopunktepflichtige Transitfahrt von Deutschland über Österreich mit der beabsichtigten Weiterfahrt zu einem in Rumänien gelegenen Zielort durchgeführt, und es sei bei der Ausreisekontrolle am Grenzübergang Nickelsdorf um 23.00 Uhr von einem Aufsichtsorgan festgestellt worden, dass für die Fahrzeuge keine Umweltdatenträger benutzt worden seien, und von ihnen weder ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular noch eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten (Ökokarte) mitgeführt worden sei. Sie hätten dadurch § 23 Abs. 1 Z. 8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 - GütbefG idF BGBl. Nr. 17/1998 iVm Artikel 1 Abs. 1 lit. a und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 verletzt, weshalb über sie nach § 23 Abs. 1 iVm Abs. 2 zweiter Satz Güterbeförderungsgesetz jeweils eine Geldstrafe im Betrag von S 20.000,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe (2 Tage) verhängt wurde.
Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurden die gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 51 Abs. 1 VStG als unbegründet abgewiesen.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat über gegen die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens erwogen:
2.1. Bezüglich der Schuldsprüche gleicht der vorliegende Beschwerdefall in seinen wesentlichen Punkten sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch der anzuwendenden Rechtsvorschriften dem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2001, Zl. 2000/03/0251, zu Grunde lag. Aus den in dieser Entscheidung genannten Gründen war die Beschwerde hinsichtlich der Schuldsprüche auch vorliegend nicht zielführend.
2.2. In seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 2001, G 181/01, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Wortfolge "und Z 7 bis 9" im zweiten Satz des § 23 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593, idF BGBl. I Nr. 17/1998, verfassungswidrig war. Im genannten Erkenntnis, kundgemacht im Bundesgesetzblatt am 8. Februar 2002 unter BGBl. I Nr. 37, hat der Verfassungsgerichtshof ferner - gestützt auf Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG - Folgendes ausgesprochen:
"(2) Die verfassungswidrige Bestimmung ist insofern nicht mehr anzuwenden, als sie sich auf die Z 8 bezieht."
Da der zuletzt genannte Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes die Anwendung der als verfassungswidrig festgestellten gesetzlichen Bestimmung auch im vorliegenden Beschwerdefall ausschließt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 17. Dezember 1979, Slg. Nr. 9994/A), erweist sich der Ausspruch über die vorliegend gegen die Beschwerdeführer jeweils gemäß § 23 Abs. 2 zweiter Satz des Güterbeförderungsgesetzes 1995 verhängte Mindeststrafe von S 20.000,-- als inhaltlich rechtswidrig.
2.3. Der angefochtene Bescheid war daher in dem im Spruch genannten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwandersatz ein gesonderter Ersatz von Umsatzsteuer nicht vorgesehen ist.
Wien, am 30. April 2003
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000030258.X00Im RIS seit
13.06.2003