Norm
EheG §81 ffRechtssatz
Schließen Ehegatten (oder Brautleute) über einen während ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zu errichtenden und für deren Dauer gemeinsam zu nutzenden Bau einen formellen Gesellschaftsvertrag, könnte dies eine Beurteilung nach §§ 81 ff EheG im allgemeinen und nach § 97 Abs 1 Satz 2 EheG im besonderen nicht hintanhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0057557Dokumentnummer
JJR_19790831_OGH0002_0060OB00688_7900000_002