Norm
MG §19 Abs2 Z13 ARechtssatz
Mietern, die zwei Wohnungen benützen, steht die Wahl frei, welche davon sie regelmäßig benützen und damit zum Schwerpunkt ihres Familienlebens machen wollen. Es kann daher die Aufkündigung der regelmäßig benützten Wohnung nicht darauf gestützt werden, daß die Befriedigung des dringenden Wohnungsbedürfnisses auch in einer anderen Wohnung erfolgen könnte. Die Frage des dringenden Wohnungsbedürfnisses ist aber zu prüfen, wenn der Mieter den Schwerpunkt seines Familienlebens in eine andere Wohnung verlegt hat und die aufgekündigte - wenn auch regelmäßig - zu Zwecken verwendet, die ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses nicht rechtfertigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0068629Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008