RS OGH 1979/9/3 1Ob677/79, 5Ob744/79, 7Ob527/88, 9Ob2072/96p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1979
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Norm

MG §19 Abs2 Z13 A
MG §19 Abs2 Z13 B
MRG §30 Abs2 Z6 B
MRG §30 Abs2 Z6 C

Rechtssatz

Mietern, die zwei Wohnungen benützen, steht die Wahl frei, welche davon sie regelmäßig benützen und damit zum Schwerpunkt ihres Familienlebens machen wollen. Es kann daher die Aufkündigung der regelmäßig benützten Wohnung nicht darauf gestützt werden, daß die Befriedigung des dringenden Wohnungsbedürfnisses auch in einer anderen Wohnung erfolgen könnte. Die Frage des dringenden Wohnungsbedürfnisses ist aber zu prüfen, wenn der Mieter den Schwerpunkt seines Familienlebens in eine andere Wohnung verlegt hat und die aufgekündigte - wenn auch regelmäßig - zu Zwecken verwendet, die ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses nicht rechtfertigen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 677/79
    Entscheidungstext OGH 03.09.1979 1 Ob 677/79
  • 5 Ob 744/79
    Entscheidungstext OGH 27.11.1979 5 Ob 744/79
  • 7 Ob 527/88
    Entscheidungstext OGH 24.03.1988 7 Ob 527/88
    nur: Es kann daher die Aufkündigung der regelmäßig benützten Wohnung nicht darauf gestützt werden, daß die Befriedigung des dringenden Wohnungsbedürfnisses auch in einer anderen Wohnung erfolgen könnte. (T1) Beisatz: Es genügt für die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses, daß die aufgekündigte Wohnung zumindest in mancher Beziehung noch Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit und des Familienlebens des Mieters ist. (T2)
  • 9 Ob 2072/96p
    Entscheidungstext OGH 10.07.1996 9 Ob 2072/96p
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Als wirtschaftlicher Mittelpunkt als Merkmal der regelmäßigen Benützung gemieteter Wohnräume im Sinne des Kündigungsgrundes kommt nur der Haushalt als Element der außerberuflichen Lebenshaltung in Betracht (1 Ob 528/88, 1 Ob 674/88). (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0068629

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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