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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, in der Beschwerdesache der F gmbH & Co KG, vertreten durch Ing. Dr. jur. Karl Ossana, Rechtsanwalt in 2103 Langenzersdorf, Korneuburgerstraße 3, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Feber 2003, Zl. FA10A- 42 Fi 10/6-03, betreffend Abänderung des Fütterungsbeginnes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem durch die Beschwerdeführerin angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Feber 2003 wurde der Antrag des Eigenjagdberechtigten D "betreffend Änderung des Fütterungsbeginnes auf 1. Oktober" gemäß §§ 68 Abs. 1 und 73 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Die belangte Behörde führte in der Begründung im Wesentlichen aus, da eine zeitgerechte Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Liezen über den Antrag vom 26. September 2001, den Fütterungsbeginn bei näher bezeichneten Rotwildfütterungsanlagen einheitlich auf den 1. Oktober vorzuverlegen, nicht erfolgt sei, habe der Antragsteller am 10. Juli 2002 einen Devolutionsantrag eingebracht. Auf Grund dieses Antrages sei das Gutachten eines Amtssachverständigen für das Jagd- und Forstwesen eingeholt worden. Sowohl dem verfahrensauslösenden Antrag als auch dem Befund und dem Gutachten des Amtssachverständigen seien keinerlei Umstände zu entnehmen, die auf Änderungen des den seinerzeitigen Bewilligungsbescheiden (die die Beginnzeiten der Rotwildfütterungen enthielten) zugrundeliegenden Sachverhaltes schließen ließen; da diese Bescheide in Rechtskraft erwachsen seien, könnten sie jedoch nur bei einer Änderung der den Entscheidungen zugrundeliegenden maßgebenden Umstände abgeändert werden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die aus nachstehenden Gründen nicht zulässig ist:
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, und zwar nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Beschwerden sind nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen Mangels der Beschwerdeberechtigung zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid - unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit - in einem Recht nicht verletzt sein kann.
Der hier angefochtene Bescheid weist nach Angabe der Geschäftszahl als Gegenstand auf "D, Abänderung des Fütterungsbeginnes; Devolutionsantrag". Mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides wird der "Antrag des Eigenjagdberechtigten D ..." betreffend Änderung des Fütterungsbeginnes zurückgewiesen. In seiner Zustellverfügung weist der angefochtene Bescheid, wie aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Ausfertigung ersichtlich ist, als Bescheidadressaten "Herrn D ..." auf, nicht jedoch die hier beschwerdeführende Partei. Da der angefochtene Bescheid somit nicht gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen wurde, war sie
zur Beschwerdeerhebung nicht berechtigt, sodass die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.
Wien, am 30. April 2003
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003030044.X00Im RIS seit
04.08.2003