Norm
StGB §16 FRechtssatz
Straflosigkeit eines Beteiligten verlangt nicht nur, dass dieser seinen Tatbeitrag abbricht, sondern auch die Vollendung der Straftat durch die anderen verhindert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0090513Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.10.2020