Norm
StGB aF §165Rechtssatz
Das Ausmaß der Herkunftsprüfung einer Sache richtet sich danach, was in der konkreten Tatsituation von einem sich seiner Pflicht gegen die Mitwelt bewußten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen, objektiv betrachtet, billigerweise verlangt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0094979Dokumentnummer
JJR_19790911_OGH0002_0090OS00111_7900000_001