RS OGH 1979/9/11 9Os111/79, 11Os86/82, 10Os152/83, 9Os139/84, 11Os22/88

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Veröffentlicht am 11.09.1979
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Norm

StGB aF §165

Rechtssatz

Das Ausmaß der Herkunftsprüfung einer Sache richtet sich danach, was in der konkreten Tatsituation von einem sich seiner Pflicht gegen die Mitwelt bewußten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen, objektiv betrachtet, billigerweise verlangt werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0094979

Dokumentnummer

JJR_19790911_OGH0002_0090OS00111_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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