Norm
UWG §18Rechtssatz
Die Organe einer juristischen Person, die Leitungsaufgaben zu erfüllen haben, haften nicht nur bei unmittelbaren (aktiven) Beteiligungen an einem Wettbewerbsverstoß. Sie können auch durch Unterlassung verantwortlich werden, wenn ihnen der Wettbewerbsverstoß bekannt geworden ist und sie diesen nicht verhindert haben, obwohl sie dazu infolge ihrer Organstellung in der Lage gewesen wären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0079491Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012