Norm
UrlG §4 Abs4Rechtssatz
Die vom Arbeitgeber erhobene Klage gemäß § 4 Abs 4 UrlG ist eine Feststellungsklage. Durch sie soll deklarativ die Feststellung des Nichtbestehens des vom Arbeitnehmer in Anspruch genommenen Rechtes, den Urlaub zu dem von ihm vorgeschlagenen Zeitpunkt (oder auf die von ihm gewünschte Dauer) anzutreten, erzielt werden. Begehren:
Arbeitnehmer ist nicht berechtigt, seinen Urlaub zu dem näher bestimmten Zeitpunkt anzutreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0039100Dokumentnummer
JJR_19790911_OGH0002_0040OB00066_7900000_001