Norm
StGB §173Rechtssatz
Sprengstoff ist jeder Körper, der unter plötzlicher Veränderung seines Aggregatzustandes sein Volumen bedeutend vergrößert und durch die Gewalt des dadurch erzeugten Stoßes entgegenstehende Körper wegzuschleudern oder zu zertrümmern vermag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0095019Dokumentnummer
JJR_19790911_OGH0002_0090OS00097_7900000_004