Norm
GmbHG §78Rechtssatz
Unterläßt die Gesellschaft gesetzwidrigerweise die Anlegung des Anteilbuches, so hat sie damit die Verzeichnung der Träger ihrer Geschäftsanteile selbst vereitelt und sich damit der vom Gesetz gebotenen Möglichkeit begeben, ihre Gesellschafter auf einfache Weise zu identifizieren. Gesellschaftsintern ist in einem solchen Fall die mangelnde Verzeichnung unbeachtlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0060303Dokumentnummer
JJR_19790911_OGH0002_0040OB00536_7900000_004