Norm
UrlG §4 Abs4Rechtssatz
Für die Klage des Arbeitgebers gemäß § 4 Abs 4 UrlG bedarf es weder einer besonderen Behauptung des Feststellungsinteresses noch dessen Überprüfung. Das Interesse muß im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung (im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren Schluß der Verhandlung 2.Instanz) vorliegen. Auch wenn dieser Zeitpunkt nach dem vom Arbeitnehmer bekanntgegebenen Zeitpunkt des Urlaubsantrittes liegt, hat der Arbeitgeber ein Feststellungsinteresse (zB wegen Entgeltansprüchen und Ersatzansprüchen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0039107Dokumentnummer
JJR_19790911_OGH0002_0040OB00066_7900000_002