Norm
ABGB §418Rechtssatz
Der für die Redlichkeit beweispflichtige Bauführer hat sich vor Bauführung zu vergewissern, ob er auf fremden Grund baut. Ergibt sich der Grenzverkauf durch Vermarkungssteine klar, so liegt im bloßen Schweigen des Grundeigentümers bei der Bauverhandlung noch kein Offert zur Abtretung des Grundstreifens an den Bauführer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0011116Dokumentnummer
JJR_19790911_OGH0002_0050OB00503_7900000_002