Norm
StGB §146 C2Rechtssatz
Gelingt es dem Täter, nur einen Teil jener Summe, auf die sich sein Vorsatz erstreckt, herauszulocken, ist das einheitliche (Betrugstatgeschehen) Tatgeschehen (wegen der Teilbarkeit des Vermögensobjekts) in das Vergehen des teils versuchten, teils vollendeten Betrugs aufzuspalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0094590Dokumentnummer
JJR_19790911_OGH0002_0110OS00165_7800000_002