Norm
StGB §167 Abs2 Z2Rechtssatz
Nichteinhaltung von Raten bedeutet dann keinen Verlust der tätigen Reue, wenn durch die Ratenvereinbarung der Geschädigte lediglich auf das ihm gemäß § 1415 ABGB zustehende Recht verzichtet hat und damit nur der Endzeitpunkt entscheidend war (siehe RZ 1975/34).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0095475Dokumentnummer
JJR_19790911_OGH0002_0090OS00144_7900000_001