RS OGH 1979/9/11 9Os144/79

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Veröffentlicht am 11.09.1979
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Norm

StGB §167 Abs2 Z2

Rechtssatz

Nichteinhaltung von Raten bedeutet dann keinen Verlust der tätigen Reue, wenn durch die Ratenvereinbarung der Geschädigte lediglich auf das ihm gemäß § 1415 ABGB zustehende Recht verzichtet hat und damit nur der Endzeitpunkt entscheidend war (siehe RZ 1975/34).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0095475

Dokumentnummer

JJR_19790911_OGH0002_0090OS00144_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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