Norm
StGB §167 Abs2 Z2Rechtssatz
Eine vereinbarte Änderung eines Vertrages über die Schadensgutmachung ist für den strafrechtlichen Bereich nur dann von Bedeutung, wenn die Änderung die Voraussetzungen des § 167 Abs 2 Z 2 StGB erfüllt und die Änderung vor behördlichen Bekanntwerden der Tat und des Täters stattfand.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0095464Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008