RS OGH 1979/9/12 3Ob77/79, 3Ob125/91

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Veröffentlicht am 12.09.1979
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Norm

EO §47
EO §49

Rechtssatz

Eine unvollständige Vermögensangabe berechtigt nur dann zur Ergänzung des Vermögensverzeichnisses, wenn dem betreibenden Gläubiger daran kein Mitverschulden, etwa durch Unterlassung des entsprechenden Fragerechtes, trifft, sondern darauf zurückzuführen ist, daß das Gericht nicht auf die Vollständigkeit der Angaben gedrungen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0001758

Dokumentnummer

JJR_19790912_OGH0002_0030OB00077_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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