Norm
EO §47Rechtssatz
Eine unvollständige Vermögensangabe berechtigt nur dann zur Ergänzung des Vermögensverzeichnisses, wenn dem betreibenden Gläubiger daran kein Mitverschulden, etwa durch Unterlassung des entsprechenden Fragerechtes, trifft, sondern darauf zurückzuführen ist, daß das Gericht nicht auf die Vollständigkeit der Angaben gedrungen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0001758Dokumentnummer
JJR_19790912_OGH0002_0030OB00077_7900000_001