Norm
EO §14Rechtssatz
Der betreibende Gläubiger hat nur Anspruch auf Zuerkennung von Verbindungsgebühren, wenn er statt einer Verbindung mehrerer Exekutionsanträge in kürzerer zeitlicher Folge abgesonderte Exekutionsanträge einbringt, es sei denn, daß ihm die Verbindung trotz Anwendung gehöriger Sorgfalt unmöglich oder daß eine Verbindung untunlich war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0000563Dokumentnummer
JJR_19790912_OGH0002_0030OB00108_7900000_001