Norm
ABGB §364c C1Rechtssatz
Im Falle eines Antrages nach § 208 EO sind die Voraussetzungen für diese Pfandrechtseinverleibung ohne Rücksicht darauf, ob die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens zulässig war, selbständig zu prüfen, weil die nachträgliche Pfandrechtseinverleibung nach § 208 EO ihrem Wesen nach nichts anderes als eine neue zwangsweise Pfandrechtsbegründung besonderer Art ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0002516Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020