TE Vwgh Beschluss 2003/4/30 2003/16/0033

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Veröffentlicht am 30.04.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs3;
VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über den Antrag des TD in L, vertreten durch Mag. Georg Derntl, Rechtsanwalt in Perg, Hauptplatz 11a, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Mängelbehebung im hg Beschwerdeverfahren Zl 2002/16/0257, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Mit Verfügung vom 20. November 2002, Zl 2002/16/0257, wurde der Antragsteller unter anderem zur Beseitigung der der oben genannten Beschwerde anhaftenden Mängel aufgefordert glaubhaft zu machen, dass die im § 27 VwGG bezeichnete Frist abgelaufen ist. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2002 wurde daraufhin eine Kopie des Antrags auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt. Da durch eine solche Vorlage der Kopie des Rechtsmittels - ohne Eingangsstampiglie oder Nachweis der Postaufgabe - aber der Pflicht zur Glaubhaftmachung des Ablaufs der Frist nach § 27 VwGG nicht Genüge getan wird, wurde das Verfahren mit hg Beschluss vom 23. Jänner 2003 eingestellt. Der Einstellungsbeschluss wurde dem Antragsteller am 18. Februar 2003 zugestellt.

In dem nunmehr erhobenen, am 26. Februar 2003 zur Post gegebenen Wiedereinsetzungsantrag wird behauptet, der den Antragsteller vertretende Rechtsanwalt habe die bei ihm tätige Sekretärin Sandra S. angewiesen, eine Kopie des Postaufgabescheines betreffend den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz beizulegen. Von der Sekretärin sei diese Kopie auch angefertigt, jedoch bei der Kuvertierung und Postaufgabe offensichtlich übersehen worden, den Postaufgabeschein dazuzugeben. Die Sekretärin sei eine versierte, bisher fehlerfrei arbeitende Kanzleikraft. Es dürfte hier bei der Routinearbeit ein Fehler unterlaufen sein. Es liege ein Versehen vor. Dem Antrag war eine "eidesstattliche Erklärung" der Sandra S.

beigelegt.

     Der Wiedereinsetzungsantrag ist, auch wenn man vom

behaupteten Sachverhalt ausgeht, nicht berechtigt:

     Gemäß § 46 Abs 1 VwGG ist einer Partei, die durch ein

unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten. Das Versehen einer Kanzleiangestellten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes ist dem Rechtsanwalt (und damit der Partei) nur dann als Verschulden anzulasten, wenn er die ihm zumutbare und nach der Sachlage gebotene Überwachungspflicht gegenüber den Kanzleiangestellten verletzt hat.

Dieser Überwachungspflicht ist der Beschwerdevertreter im vorliegenden Fall nicht ausreichend nachgekommen. Die vorliegende Beschwerde hat den Anforderungen des § 28 Abs 3 letzter Satz VwGG nicht entsprochen. Bei Behandlung des ergangenen Verbesserungsauftrages war besondere Sorgfalt geboten (vgl etwa den hg Beschluss vom 28. Juni 2001, Zl 2001/16/0093). Bei Unterfertigung des (neuerlichen) Schriftsatzes vom 16. Dezember 2002 war der Rechtsanwalt daher verpflichtet, selbst zu kontrollieren, dass der Nachweis über die Postaufgabe des Vorlageantrages dem Schriftsatz angeschlossen ist. Er konnte sich nicht mit der Weisung an eine Kanzleiangestellte begnügen, eine Kopie dieses Nachweises anzufertigen und beizulegen, da das Fehlen dieses Nachweises ja gerade der zu behebende Mangel der Beschwerde gewesen war. Von einem minderen Grad des Versehens kann daher bei dem im Antrag dargestellten Sachverhalt keine Rede mehr sein.

Dazu kommt, dass im vorliegenden Fall auch die versäumte Bescheinigung keineswegs nachgeholt wurde, weil aus dem, dem Antrag angeschlossenen Postaufgabeschein nicht zu entnehmen ist, dass er sich auf den Antrag vom 12. November 2002 bezieht, der zur "StNr. 602/0683" gestellt wurde. Der Postaufgabeschein nennt vielmehr unter der Rubrik "Besondere Vermerke" eine ganz andere Zahl!

Aus diesen Gründen musste dem Antrag ein Erfolg versagt bleiben.

Wien, am 30. April 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003160033.X00

Im RIS seit

21.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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