Norm
ZPO §228 A2Rechtssatz
Die Geltendmachung der Nichtigkeit von Beschlüssen einer Personengesellschaft hat nicht mit Rechtsgestaltungsklage, sondern mit einer Feststellungsklage zu erfolgen. Das rechtliche Interesse an einer solchen Feststellung ist nur gegeben, wenn diese Beschlüsse nach wie vor Wirkungen äußern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0038823Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009