RS OGH 1979/9/12 1Ob633/79, 3Ob518/81, 8Ob577/83, 6Ob258/08x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1979
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Norm

ABGB §879 CIIf
HGB §115
HGB §116 Abs2
HGB §119
HGB §162
UGB §115
UGB §116 Abs2
UGB §119

Rechtssatz

Beschlüsse, deren Zustandekommen oder Inhalt gegen das Gesetz oder gegen den Gesellschaftsvertrag verstößt, sind grundsätzlich nichtig.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 633/79
    Entscheidungstext OGH 12.09.1979 1 Ob 633/79
    Veröff: SZ 52/134 = GesRZ 1979,159
  • 3 Ob 518/81
    Entscheidungstext OGH 15.11.1981 3 Ob 518/81
    Auch
  • 8 Ob 577/83
    Entscheidungstext OGH 13.12.1984 8 Ob 577/83
    Veröff: SZ 57/203 = EvBl 1985/118 S 592 = RdW 1985,338 = GesRZ 1986,93 (dazu Winter GesRZ 1986,74)
  • 6 Ob 258/08x
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 258/08x
    Beisatz: Das Personengesellschaftsrecht enthält keine gesetzliche Regelung der Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen. (T1); Beisatz: Nach herrschender Auffassung ist ein Gesellschafterbeschluss dann nichtig oder unwirksam, wenn sein Inhalt gegen das Gesetz, die guten Sitten (§ 879 ABGB) oder den Gesellschaftsvertrag verstößt. (T2); Beisatz: Neben diesen materiellen Beschlussmängeln gibt es auch sogenannte formelle Beschlussmängel. Hier ist durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich bei der verletzten Bestimmung um eine reine Ordnungsvorschrift handelt, deren Verletzung unbeachtlich ist. (T3); Beisatz: Aber auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften, deren Einhaltung Wirksamkeitsvoraussetzung sein soll, zieht nicht die Nichtigkeit des Beschlusses nach sich, wenn der Mangel auf das Zustandekommen des Beschlusses keinen Einfluss hatte. (T4); Beisatz: Das gilt aber wegen der Möglichkeit eines Meinungsumschwungs dann nicht, wenn die Verfahrensvorschrift das Teilnahmerecht sichern sollte und der betroffene Gesellschafter infolge der Verletzung nicht an der Gesellschafterversammlung teilgenommen hat. (T5); Beisatz: Bei der Prüfung des Einflusses der Beeinträchtigung des Rede- und Auskunftsrechts ist daher nicht der Kausalitätstheorie, sondern der Relevanztheorie zu folgen (4 Ob 101/06s SZ 2006/155; 6 Ob 91/08p [Squeeze-out]). (T6); Bem: Siehe auch RS0121481 (Relevanztheorie); RS0049471 (Kausalitätstheorie); RS0059771. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0016746

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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