Norm
ABGB §26Rechtssatz
Es kann auch eine faktische Tätigkeit als Rechtsträger genügen, um die Parteifähigkeit bejahen zu können, ebenso ist die Rechtsfähigkeit einer politischen Partei zu bejahen, wenn noch Vermögen vorhanden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0009093Dokumentnummer
JJR_19790912_OGH0002_0010OB00663_7900000_001