RS OGH 1979/9/12 1Ob663/79, 8Ob605/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1979
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Norm

ABGB §26
PartG §1
ZPO §1 Ab

Rechtssatz

Es kann auch eine faktische Tätigkeit als Rechtsträger genügen, um die Parteifähigkeit bejahen zu können, ebenso ist die Rechtsfähigkeit einer politischen Partei zu bejahen, wenn noch Vermögen vorhanden ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 663/79
    Entscheidungstext OGH 12.09.1979 1 Ob 663/79
  • 8 Ob 605/90
    Entscheidungstext OGH 29.11.1990 8 Ob 605/90
    Auch; nur: Es kann auch eine faktische Tätigkeit als Rechtsträger genügen, um die Parteifähigkeit bejahen zu können. (T1) = SZ 63/216

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0009093

Dokumentnummer

JJR_19790912_OGH0002_0010OB00663_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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