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L65002 Jagd Wild Kärnten;Norm
AVG §68 Abs4 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des B in Weitensfeld, vertreten durch Dr. Heimo Verdino, Dr. Gottfried Kassin und Mag. Max Verdino, Rechtsanwälte in 9300 St. Veit/Glan, Waagstraße 9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 10. September 2001, Zl. KUVS-K1-579/5/2001, betreffend Vergehen gegen die Standespflichten, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Kärntner Jägerschaft vom 14. März 2001 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe im Juli und August 1999 im Revierteil "G" der Jagdgesellschaft A in B eine Lockfütterung durch Auslegen u. a. von Äpfeln, Obsttrester und Getreide angelegt und am 18. September 1999 in unmittelbarer Nähe dieser Kirrstelle einen Rothirsch erlegt. Dadurch habe er gröblich jagdrechtliche Vorschriften im Sinn des § 61 Abs. 2 des Kärntner Jagdgesetzes übertreten und Grundsätze der Weidgerechtigkeit missachtet und damit ein Vergehen gegen die Standespflicht nach § 90 des Kärntner Jagdgesetzes begangen. Er wurde deswegen mit der Disziplinarstrafe des Ausschlusses aus der Kärntner Jägerschaft für die Dauer von zwei Jahren bestraft.
Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid wurde die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung im Instanzenzug von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
2.1. Die belangte Behörde hatte vorliegend über die Berufung gegen einen Bescheid des als Kollegialbehörde eingerichteten Disziplinarrats der Kärntner Jägerschaft zu entscheiden. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung einer solcher Kollegialbehörde setzt voraus, dass die (an sich zuständige) Kollegialbehörde dem Gesetz entsprechend zusammengesetzt ist (vgl. dazu die Regelung des § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG, die vorsieht, dass ein von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassener Bescheid als nichtig erklärt werden kann). Aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Februar 2002, B 1331/01, ergibt sich, dass ein für die richtige Zusammensetzung des Disziplinarrates erforderlicher Beschluss des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft im Sinn des § 90 Abs. 4 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, für das Jahr 2001 - im dem auch das im Beschwerdefall maßgebliche Erkenntnis des Disziplinarrates der Kärntner Jägerschaft vom 14. März dJ erlassen wurde - fehlt. Damit war zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses die für eine richtige Zusammensetzung erforderliche Rechtsgrundlage nicht gegeben, weshalb damals eine richtige Zusammensetzung des Disziplinarrates nicht erfolgen konnte. Dadurch, dass die belangte Behörde diesen Mangel bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht aufgriff, hat sie diesen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
2.2. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
2.3. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 30. April 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001030385.X00Im RIS seit
02.06.2003