RS OGH 1979/9/12 1Ob633/79, 9Ob1601/94, 4Ob109/07v, 6Ob258/08x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1979
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Norm

HGB §119
ZPO §14 Ba
ZPO §228 B3dd

Rechtssatz

Soweit es um die Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung einer Personengesellschaft geht, ist es zwar zweckmäßig aber nicht notwendig, dass die Feststellungsklage gegen alle Gesellschafter gerichtet wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 633/79
    Entscheidungstext OGH 12.09.1979 1 Ob 633/79
    Veröff: SZ 52/134 = GesRZ 1979,159
  • 9 Ob 1601/94
    Entscheidungstext OGH 12.10.1994 9 Ob 1601/94
    Vgl aber
  • 4 Ob 109/07v
    Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 109/07v
    Gegenteilig; Beisatz: In 1 Ob 633/79 hielt es der Oberste Gerichtshof aufgrund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag, wonach nur die Kommanditisten die Gesellschafterversammlung bildeten für ausreichend, dass sich nur die Kommanditisten am Verfahren beteiligten. Die Nichtbeteiligung der Komplementär-GmbH, deren Gesellschafter aber offenkundig ohnehin mit den Kommanditisten ident waren, schadete daher nicht. Ein solcher besonderer Sachverhalt liegt hier aber nicht vor. (T1)
  • 6 Ob 258/08x
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 258/08x
    Vgl; Beisatz: Hier: Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses einer GmbH & CoKG. (T2); Beisatz: Klagen aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen Gesellschaftern müssen immer sämtliche Gesellschafter erfassen und zwar entweder auf der Klags- oder auf der Beklagtenseite (9 Ob 1601/94; 9 ObA 94/03v; 4 Ob 109/07v). Die Gesellschafter bilden sowohl auf Klags- als auch auf Beklagtenseite jeweils eine einheitliche Streitpartei (1 Ob 633/79; 4 Ob 109/07v). (T3); Beisatz: Eine Einschränkung auf jene Gesellschafter, die an der Fassung des bekämpften Beschlusses teilgenommen haben, besteht nicht, weil das dargelegte Bedürfnis nach einheitlicher Klärung des Bestandes eines Beschlusses für alle Gesellschafter unabhängig von ihrer Teilnahme an der Abstimmung in gleicher Weise gegeben ist. (T4); Beisatz: Außerhalb der den Entscheidungen (1 Ob 633/79; 9 Ob 1601/94; 4 Ob 109/07v) zugrunde liegenden Sonderkonstellationen ist jedoch daran festzuhalten, dass am Verfahren über eine auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses einer Personengesellschaft gerichtete Klage alle Gesellschafter beteiligt sein müssen, widrigenfalls das erforderliche rechtliche Interesse (§ 228 ZPO) an der Erhebung der Feststellungsklage fehlt. (Siehe auch RS0022165). (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0035454

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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