Vgl; Beisatz: Hier: Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses einer GmbH & CoKG. (T2); Beisatz: Klagen aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen Gesellschaftern müssen immer sämtliche Gesellschafter erfassen und zwar entweder auf der Klags- oder auf der Beklagtenseite (9 Ob 1601/94;
9 ObA 94/03v;
4 Ob 109/07v). Die Gesellschafter bilden sowohl auf Klags- als auch auf Beklagtenseite jeweils eine einheitliche Streitpartei (
1 Ob 633/79;
4 Ob 109/07v). (T3); Beisatz: Eine Einschränkung auf jene Gesellschafter, die an der Fassung des bekämpften Beschlusses teilgenommen haben, besteht nicht, weil das dargelegte Bedürfnis nach einheitlicher Klärung des Bestandes eines Beschlusses für alle Gesellschafter unabhängig von ihrer Teilnahme an der Abstimmung in gleicher Weise gegeben ist. (T4); Beisatz: Außerhalb der den Entscheidungen (
1 Ob 633/79; 9 Ob 1601/94;
4 Ob 109/07v) zugrunde liegenden Sonderkonstellationen ist jedoch daran festzuhalten, dass am Verfahren über eine auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses einer Personengesellschaft gerichtete Klage alle Gesellschafter beteiligt sein müssen, widrigenfalls das erforderliche rechtliche Interesse (
§ 228 ZPO) an der Erhebung der Feststellungsklage fehlt. (Siehe auch
RS0022165). (T5)