Norm
ZPO §464 IIRechtssatz
Eine die Verfahrenshilfe beantragende Partei bedarf während des Bewilligungsverfahrens und Bestellungsverfahrens keinesfalls einer fristwahrenden Vorkehrung in Ansehung ihrer dem Anwaltszwang unterworfenen Prozeßhandlung, wenn ihr zur Vornahme dieser befristeten Prozeßhandlung ein frei gewählter Prozeßbevollmächtigter zur Verfügung steht, dies umsoweniger dann, wenn durch diesen die Prozeßhandlung bereits vorgenommen worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0041657Dokumentnummer
JJR_19790913_OGH0002_0060OB00716_7900000_001