TE Vwgh Erkenntnis 2003/4/30 2003/03/0037

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Veröffentlicht am 30.04.2003
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §9 Abs3 idF 2000/I/106;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des G in Geisenfeld, Deutschland, vertreten durch Dr. Brigitte Weirather, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 34/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Kärnten vom 7. Jänner 2003, Zl. KUVS-1936/4/2002, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe es als Inhaber des konzessionierten Güterbeförderungsunternehmens G.W. zu verantworten, dass am 21. März 2002 gegen 15.15 Uhr mit dem Sattelkraftfahrzeug mit dem näher angeführten deutschen Kennzeichen, das von R.F. auf der Südautobahn (A 2) auf Höhe des Parkplatzes Südrast, Bezirk Villach-Land, gelenkt worden sei, ein gewerbsmäßiger Güterbeförderungsverkehr über die Grenze von Italien kommend durch Österreich im Transit in Richtung Deutschland durchgeführt worden sei, ohne als Unternehmer, der veranlasst habe, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt werde, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 Ökopunkte zu entrichten seien, den Fahrer darüber belehrt zu haben, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der ÖKO-Punkte-Verordnung zu treffen habe, zumal eine automatische Entwertung der Ökopunkte im Zuge der Einfahrt in das Bundesgebiet wegen Nichtbenützung der deutlich gekennzeichneten Ökospur nicht ermöglicht worden sei. Er habe hierdurch die Bestimmungen des § 23 Abs. 1 Z 6 i.V.m. § 9 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) verletzt. In Anwendung des § 23 Abs. 4 leg. cit. wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.453,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden verhängt.

Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, die Behörde nehme es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines Transportunternehmens sei. Als solcher habe er veranlasst, dass R.F. mit dem näher bezeichneten Sattelzug am 21. März 2002 eine ökopunktepflichtige Transitfahrt durch Österreich, und zwar über die Grenze von Italien kommend Richtung Deutschland fahrend, durchgeführt habe. Im Fahrzeug sei ein Ecotag montiert gewesen. Der Beschwerdeführer habe den Fahrer nicht darüber belehrt, dass er bei der Einreise über den Grenzübergang Arnoldstein die eigens gekennzeichnete Ökospur benützen müsse, wodurch es dazu kommen habe können, dass die Einreise über die vom Ökopunktesystem nicht erfasste PKW-Spur erfolgt sei. Die belangte Behörde sei dabei im Wesentlichen den Aussagen des Meldungslegers O.J. und des Fahrers des fraglichen LKW-Zuges R.F. gefolgt. Wenn der Beschwerdeführer behaupte, allen ihn nach dem GüterbeförderungsG treffenden Verpflichtungen nachgekommen zu sein, könne er damit nicht durchdringen. Abgesehen davon, dass das mitgeführte COP-Dokument und das Fahrzeugzertifikat mit dem tatsächlich eingesetzten LKW mit dem näher angeführten Kennzeichen in keinem Zusammenhang stehe, erscheine es unwahrscheinlich, dass in einem LKW sowohl ein Ecotag als auch Ökopunkte mitgeführt würden. Es überzeuge vielmehr die Darstellung des Zeugen R.F. (der Fahrer), wonach der Beschwerdeführer mangels Kenntnis der konkreten Situation am Grenzübergang Arnoldstein diesbezügliche Belehrungen nicht vorgenommen habe. Dass der Zeuge R.F. etwa wahrheitswidrig und aus unsachlichen Gründen den Beschwerdeführer belasten hätte wollen, könne die belangte Behörde nicht erkennen.

Da nach Auffassung der belangten Behörde erwiesen sei, dass der Beschwerdeführer den Fahrer nicht darüber belehrt habe, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe - im vorliegenden Fall die Verwendung der besonders gekennzeichneten Ökospur bei der Einfahrt über den Grenzübergang Arnoldstein - sei der objektiv strafbare Tatbestand nach § 23 Abs. 1 Z. 6 GütbefG erfüllt, der ihm auch subjektiv zur Last falle. Mit der nicht weiter substantiierten Behauptung, allen Verpflichtungen nachgekommen zu sein, habe der Beschwerdeführer kein mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG glaubhaft machen können.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 9 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. I Nr. 593 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2000 (GütbefG), lautet:

"(3) Jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, hat dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat."

Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 6 GütbefG in der Fassung BGBl. I  Nr. 32/2002 begeht - abgesehen von gemäß dem

V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen - eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.267,-- zu ahnden ist, wer

"6. § 9 Abs. 3 zuwiderhandelt".

Gemäß § 23 Abs. 3 GütbefG ist ein Unternehmer nach Abs. 1 Z 3 oder Z 6 auch dann strafbar, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.

§ 23 Abs. 4 zweiter Satz GütbefG sieht vor, dass bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z. 3, 6 und Z. 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 der Gewerbeordnung 1994 die Geldstrafe mindestens S 1.453,-- zu betragen hat.

Wenn der Beschwerdeführer meint, es träfe ihn kein Verschulden, da er alle ihn nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen treffenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt habe, genügt es ihm entgegen zu halten, dass es im vorliegenden Fall um die Einhaltung der angeführten Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes geht. Aber selbst wenn man diesen Ausdruck weiter verstehen wollte, ergibt sich aus dieser pauschalen Behauptung nicht, warum der Beschwerdeführer der Verpflichtung gemäß § 9 Abs. 3 zweiter Satz GütbefG entsprochen haben soll.

Es wurde vom Beschwerdeführer auch nicht begründet, warum er sich im Hinblick auf die Grundsätze der Amtswegigkeit, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs in Rechten als verletzt erachtet.

Wenn der Beschwerdeführer weiters rügt, dass er zumindest im Rechtshilfeweg hätte einvernommen werden müssen, tut er die Wesentlichkeit dieses allfälligen Verfahrensmangels nicht dar.

Der Beschwerdeführer führt auch ins Treffen, die Verpflichtungen nach dem GütbefG gingen keinesfalls so weit, dass er wissen müsse, dass beim Grenzübergang Arnoldstein eine eigens gekennzeichnete Ökospur bestehe und diese relativ schlecht beschildert sei und er daher den Fahrer darauf hätte hinweisen müssen, diese eigens gekennzeichnete Spur zu benützen. Dies wäre ein "maßlose Überstrapazierung" der Verpflichtungen gemäß diesem Gesetz.

Auch dieser Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Gemäß dem wiedergegebenen § 9 Abs. 3 letzter Satz GütbefG hat der Unternehmer den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat. Daraus muss auch eine Verpflichtung des Unternehmers abgeleitet werden, den Fahrer auf das allfällige Bestehen von eigens gekennzeichneten Ökospuren an den Grenzübergängen hinzuweisen, die im Falle ihres Bestehens bei Verwendung eines Ecotags zu benützen sind, damit das mitgeführte Ecotag seiner Bestimmung gemäß die entsprechende Abbuchung von Ökopunkten auslösen kann. Es ist keinesfalls ausreichend, wenn der Unternehmer den Fahrer allein über die Funktionsweise des Ecotags belehrt. Eine Belehrung über die Verwendung einer allfälligen Ökospur beim Grenzübergang ist vom Beschwerdeführer unbestritten nicht erfolgt.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass dem Beweisantrag auf Vornahme der technischen Überprüfung des gegenständlichen Ecotags zu Unrecht nicht entsprochen worden sei. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass die Frage des Funktionierens des Ecotags im vorliegenden Fall keine Rolle spielen kann, da der Fahrer unbestritten die Ökospur bei der Einreise nicht befahren hat und der Beschwerdeführer im Hinblick darauf bestraft wurde, dass er seiner Belehrungsverpflichtung gemäß § 9 Abs. 3 zweiter Satz GütbefG entsprochen hat.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 30. April 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003030037.X00

Im RIS seit

12.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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