Norm
ABGB §1295 Ia3aRechtssatz
Die Bejahung des naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhanges gehört in das Gebiet der Beweiswürdigung. Er kann regelmäßig nicht mit mathematischer Exaktheit nachgewiesen werden. Zur Begründung eines Ersatzanspruches genügt der Nachweis der Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhanges, wobei die Frage, ob ein solcher Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, dem Gebiet der Beweiswürdigung angehört.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0022810Dokumentnummer
JJR_19790913_OGH0002_0080OB00106_7900000_003