Norm
ZPO §226 IIA2Rechtssatz
Mit dem auf Leistung einer betragsmäßig bestimmten monatlichen bzw jährlichen Rente bis zur Erreichung des fünfundsechzigen Lebensjahres des Klägers mit der "Beschränkung auf die Versicherungssumme entsprechend dem Versicherungsvertrag" gerichteten Begehren wird der Leistungsgegenstand, nämlich die geforderte Rente nicht bestimmt bezeichnet, weil damit nicht die geforderte volle Unfallrente bis zur Erreichung des fünfundsechzigsten Lebensjahres, sondern ein Weniger, nämlich eine durch die vertragliche Versicherungssumme begrenzte Rente begehrt wird, wobei diese Begrenzung nicht für eine Zwangsvollstreckung hinreichend bestimmt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0037542Dokumentnummer
JJR_19790913_OGH0002_0080OB00087_7900000_001