RS OGH 1979/9/13 8Ob87/79, 2Ob111/80, 7Ob7/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1979
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Norm

ZPO §226 IIA2

Rechtssatz

Mit dem auf Leistung einer betragsmäßig bestimmten monatlichen bzw jährlichen Rente bis zur Erreichung des fünfundsechzigen Lebensjahres des Klägers mit der "Beschränkung auf die Versicherungssumme entsprechend dem Versicherungsvertrag" gerichteten Begehren wird der Leistungsgegenstand, nämlich die geforderte Rente nicht bestimmt bezeichnet, weil damit nicht die geforderte volle Unfallrente bis zur Erreichung des fünfundsechzigsten Lebensjahres, sondern ein Weniger, nämlich eine durch die vertragliche Versicherungssumme begrenzte Rente begehrt wird, wobei diese Begrenzung nicht für eine Zwangsvollstreckung hinreichend bestimmt ist.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 87/79
    Entscheidungstext OGH 13.09.1979 8 Ob 87/79
  • 2 Ob 111/80
    Entscheidungstext OGH 04.11.1980 2 Ob 111/80
    Vgl; Beisatz: Hier: Ersatz für Pflegeleistungen die durch den Tod der außerehelichen Mutter entgangen sind. (T1)
  • 7 Ob 7/82
    Entscheidungstext OGH 11.02.1982 7 Ob 7/82
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0037542

Dokumentnummer

JJR_19790913_OGH0002_0080OB00087_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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