RS OGH 1979/9/13 8Ob116/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1979
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Norm

BStG §5
StVO §52 lita Z9c
StVO §52 lita Z9d
StVO §98 Abs4

Rechtssatz

Die Tragfähigkeit einer Brücke ohne angezeigte Beschränkungen des Gesamtgewichtes oder der Achslast muß so sein, daß die Brücke für Fahrzeuge mit nach kraftfahrrechtlichen Vorschriften zulässigem Gesamtgewicht und zulässiger Achslast in der gesamten Fahrbahnbreite und nicht nur bei Einhaltung einer für die Lastverteilung optimalen Fahrlinie gefahrlos befahrbar ist.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 116/79
    Entscheidungstext OGH 13.09.1979 8 Ob 116/79

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0053473

Dokumentnummer

JJR_19790913_OGH0002_0080OB00116_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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