Norm
StPO §288 Abs2 Z3Rechtssatz
Eine Abweisung des Bestrafungsantrags und Einstellung des Verfahrens durch den OGH auf Grund einer Beschwerde gemäß § 33 StPO hat nur bei gesetzwidrigem Strafantrag (zB Verstoß gegen "ne bis in idem", zufolge absoluter Untauglichkeit des (Diebstahlobjekts) Objekts; bloßer Verwaltungsübertretung) zu erfolgen. Bei fehlender Ermächtigung erfolgt Freispruch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0100332Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009