Norm
ZPO §396 BRechtssatz
Was das Gesetz "für wahr zu halten" nennt, hat immer nur den Sachverhalt zum Gegenstand, niemals rechtliche Behauptungen. Solche hat der Richter auch bei Fällung eines Versäumungsurteiles nachzuprüfen und das Klagebegehren abzuweisen, wenn der vorgebrachte Sachverhalt den begehrten Anspruch nicht erzeugt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0040972Dokumentnummer
JJR_19790914_OGH0002_0080OB00209_7900000_001