RS OGH 1979/9/14 8Ob209/79, 1Ob606/95

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Veröffentlicht am 14.09.1979
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Norm

ZPO §396 B

Rechtssatz

Was das Gesetz "für wahr zu halten" nennt, hat immer nur den Sachverhalt zum Gegenstand, niemals rechtliche Behauptungen. Solche hat der Richter auch bei Fällung eines Versäumungsurteiles nachzuprüfen und das Klagebegehren abzuweisen, wenn der vorgebrachte Sachverhalt den begehrten Anspruch nicht erzeugt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0040972

Dokumentnummer

JJR_19790914_OGH0002_0080OB00209_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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