Norm
StGB §29Rechtssatz
Im Bereich gleichartiger Eigentumsdelikte findet zwar nicht eine qualifikationsbegründende Zusammenrechnung aus den mehreren, zueinander im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Urteils statt; das Zusammenrechnungsprinzips des § 29 StGB kommt aber für die Ermittlung der Summe der mehreren Strafen und damit einer der maßgebenden Strafobergrenzen zum Tragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0090853Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.10.2010