RS OGH 1979/9/18 9Os44/79, 12Os173/94, 13Os54/10f

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Veröffentlicht am 18.09.1979
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Norm

StGB §29
StGB §31

Rechtssatz

Im Bereich gleichartiger Eigentumsdelikte findet zwar nicht eine qualifikationsbegründende Zusammenrechnung aus den mehreren, zueinander im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Urteils statt; das Zusammenrechnungsprinzips des § 29 StGB kommt aber für die Ermittlung der Summe der mehreren Strafen und damit einer der maßgebenden Strafobergrenzen zum Tragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0090853

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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